Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und viele B2B-Unternehmen fragen sich: Müssen wir jetzt unsere Website barrierefrei umbauen? Die ehrliche Antwort ist differenzierter, als es Panik-Anbieter suggerieren. In diesem Ratgeber klärst du in wenigen Minuten, ob dein Angebot betroffen ist – mit Rechtseinordnung, Selbstcheck und Handlungs-Checkliste.
Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – und viele B2B-Unternehmen fragen sich: Müssen wir jetzt unsere Website barrierefrei umbauen? Die ehrliche Antwort ist differenzierter, als es Panik-Anbieter suggerieren. In diesem Ratgeber klärst du in wenigen Minuten, ob dein Angebot betroffen ist – mit Rechtseinordnung, Selbstcheck und Handlungs-Checkliste.
Kurz gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025, aber ausschließlich für Angebote, die sich an Verbraucher richten. Reine B2B-Websites, über die Verbraucher faktisch nichts kaufen oder buchen können, sind nicht verpflichtet. Entscheidend ist nicht deine Absicht, sondern ob ein Verbraucher bei dir tatsächlich abschließen kann.
Das BFSG ist das deutsche Gesetz, das bestimmte digitale und physische Angebote für Menschen mit Behinderung zugänglich machen soll – und es setzt eine EU-Richtlinie in nationales Recht um.
Wir bauen seit über 20 Jahren B2B-Websites für Industrie-, Technologie- und Dienstleistungsunternehmen. Aus unzähligen Kundengesprächen der letzten Monate wissen wir: Kaum ein Thema erzeugt so viel Verunsicherung wie das BFSG – oft befeuert von Anbietern, die mit Abmahnangst Umsatz machen. Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage sachlich ein und zeigt dir, was für dich wirklich gilt.
Definition: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) und verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei zu gestalten.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine sachliche Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Im Zweifel prüft eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei deinen konkreten Fall.
Das BFSG verpflichtet ausschließlich Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Wer sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet, fällt grundsätzlich nicht darunter.
Der Gesetzgeber knüpft die Pflicht an den Verbraucherbegriff aus § 2 Nr. 16 BFSG (in Anlehnung an § 13 BGB). Betroffen sind vor allem verbrauchernahe Angebote wie Online-Shops, Bankdienstleistungen, Telekommunikation, E-Books und der Personenverkehr. Den Gesetzestext findest du bei gesetze-im-internet.de.
Die Tabelle zeigt das Muster: Nicht die Branche entscheidet, sondern die Zielgruppe des konkreten Angebots. Eine klassische B2B-Unternehmenswebsite ohne Verkaufsfunktion für Verbraucher ist in aller Regel nicht BFSG-pflichtig.
Tipp: Prüfe nicht „B2B oder B2C?“ auf Unternehmensebene, sondern pro Angebot: Ein Maschinenbauer kann eine BFSG-freie Imagesite und gleichzeitig einen pflichtigen Ersatzteil-Shop für Verbraucher betreiben.
Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen, wenn sie weniger als 10 Beschäftigte haben und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreichen (§ 3 Abs. 3 BFSG).
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen physische Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, kann trotzdem in der Pflicht sein.
Der häufigste Irrtum lautet: „Wir sind B2B, also sind wir raus.“ Rechtlich zählt aber nicht die Absicht, sondern ob ein Verbraucher faktisch bei dir abschließen kann.
Ein Shop ist erst dann „reines B2B“, wenn Verbraucher tatsächlich nicht kaufen können. Ein Satz in den AGB („nur für Gewerbetreibende“) reicht nicht, wenn die Bestellstrecke jeden durchlässt. Wer auf Nummer sicher gehen will, begrenzt den Zugang technisch – etwa über eine Registrierung mit Gewerbenachweis oder einen geschlossenen Kundenbereich.
Tipp: Willst du dich rechtssicher auf den B2B-Status berufen, muss die Bestellstrecke Verbraucher aktiv ausschließen – nicht nur ein Hinweis in den AGB, sondern eine technische Hürde wie Gewerbeprüfung oder Login-Bereich.
Barrierefreiheit im Web bemisst sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Über die harmonisierte Norm EN 301 549 sind sie die technische Messlatte des BFSG.
Die WCAG beruhen auf vier Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Konkret heißt das:
Viele dieser Punkte überschneiden sich mit gutem, technisch sauberem Webdesign. Wer auf semantisches HTML, klare Struktur und Performance achtet, hat den halben Weg zur Barrierefreiheit schon zurückgelegt – genau die Grundlagen, die auch schnelle Ladezeiten und gute Rankings tragen, wie wir in Core Web Vitals und Ladezeit zeigen.
Auch wer rechtlich nicht muss, profitiert: Barrierefreiheit verbessert Nutzbarkeit, Reichweite und SEO – und macht die Website zukunftssicher.
Rund jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer Behinderung; temporäre und altersbedingte Einschränkungen kommen hinzu. Eine zugängliche Website erreicht mehr Menschen, wird von Suchmaschinen besser verstanden (sauberes HTML, Alt-Texte, klare Struktur) und signalisiert Professionalität – gerade im B2B, wo Vertrauen über lange Kaufprozesse entscheidet.
Und der Trend geht klar Richtung mehr Regulierung. Wer heute sauber baut, spart sich den teuren Nachrüst-Relaunch von morgen. Wie eine strategisch gebaute Website Vertrauen und Leads erzeugt, zeigen wir im Beitrag Website erstellen lassen: Baukasten, Agentur oder Inhouse. Die technische Grundlage dafür liefert eine Webdesign-Agentur, die sauberen, zugänglichen Code beherrscht.
→ Unsicher, ob deine Website betroffen ist? Strategie-Call anfragen
Mit dem folgenden Selbstcheck siehst du in einer Minute, wo du stehst.
Nur, wenn sich dein Angebot an Verbraucher richtet. Eine reine B2B-Website ohne Verkaufsfunktion für Verbraucher ist in der Regel nicht verpflichtet. Sobald Verbraucher bei dir kaufen oder buchen können, greift das BFSG – unabhängig davon, ob du dich als B2B verstehst.
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um und betrifft Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Stichtag für Verbraucher angeboten werden.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 € geahndet werden. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder, die auch anordnen können, ein nicht barrierefreies Angebot vom Markt zu nehmen.


