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Markenschutz

Markenschutz wird in Deutschland mit der Markenregistrierung in das DPMA-Register als DE-Marke, auf EU-Ebene als Unionsmarke, auf nationaler Ebene als IR-Marke erworben. Wurde die Marke nach der Anmeldung erfolgreich auf ihre Schutzfähigkeit hin überprüft, gilt die Schutzdauer für zehn Jahre ab dem Tag nach der Anmeldung. Nach Ablauf dieser Frist kann der Markenschutz immer wieder um weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird sie nicht verlängert, wird sie automatisch aus dem Register gelöscht und der Markenschutz erlischt.

Der Inhaber der Marke hat das alleinige Recht, die Marke zu benutzen, allerdings nur für die Waren- und Dienstleistungsklassen nach Nizza, die er bei der Anmeldung angegeben hat. Weiter hat er das Recht, die Marke an Dritte zu verkaufen oder ein Nutzungsrecht in Form einer Markenlizenz einzuräumen.
Ein Verstoß gegen den Markenschutz liegt dann vor, wenn ein Dritter die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke nutzt, um die gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen wie der Markeninhaber anzubieten. In diesem Falle ist von „Markenpiraterie“ die Rede und der Verletzer kann zur Unterlassung, Vernichtung der Waren oder Schadensersatz aufgefordert werden.

Markenschutz kann auch dann vorliegen, wenn durch allgemeine Bekanntheit der Marke oder ihre intensive Nutzung Verkehrsgeltung entsteht. Allerdings ist die Verkehrsgeltung im Streitfall juristisch nur schwer durchzusetzen, sodass die Registrierung einer Marke im Regelfall sicherer und weniger aufwändig ist.

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